Impffahrten: Landesweite Regelung in Niedersachsen
Fahrtkostenübernahme für Impffahrtenvon mobilitätseingeschränkten Personen Ü-70 mit dem Taxi oder Mietwagen
Hannover (18. März 2021). Ganz Niedersachsen wartet hoffnungsvoll auf die COVID-19-Schutzimpfung. Seit diesem Montag können nun die priorisierten Hochrisikopersonen Ü-70 einen Impftermin vereinbaren. Auf der Landespressekonferenz am 12. März bestätigte Frau Ministerin Daniela Behrens, dass der Prozess der Kostenübernahme für Impffahrten mit dem Taxi oder Mietwagen für mobilitätseingeschränkte Ü-70-Jährige fortgeführt werde.
Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen GVN e.V. informiert Schritt für Schritt wie der Prozess für die betroffenen Verbraucher innen funktioniert:
1.
Vereinbaren Sie über die
kostenlose Hotline 0800 99 88 66 5 oder unter
www.impfportal-niedersachsen.de Ihren
Impftermin für die Corona-Schutzimpfung.
2.
Wenden Sie sich
nach der Terminvereinbarung für die Impfung
telefonisch an Ihren
Hausarzt und bitten Sie um eine
Verordnung zur Krankenbeförderung („Transportschein“) für die Impffahrten.
Sie benötigen sowohl für die 1. Impfung als auch die 2. Impfung eine separate Verordnung jeweils für die Hin- und Rückfahrt zum Impfzentrum.
3.
Wenden Sie sich an ein
örtliches Taxi- oder Mietwagenunternehmen zur Vorbestellung der Impffahrt. Weisen Sie daraufhin, dass Sie eine
Verordnung zur Krankenbeförderung von Ihrem Hausarzt haben.
4.
Am Tag der Impfung holt Sie das
Taxi-/Mietwagenunternehmen ab und
bringt Sie auf direktem Weg zum Impfzentrum. Zeigen Sie ihre
Verordnung zur Krankenbeförderung beim Fahrpersonal vor.
5.
Sie erhalten im
Impfzentrum die
Impfung
6.
Die
Taxi- und Mietwagenunternehmen bringen Sie nach der Impfung auf direktem Weg
zurück. Geben Sie die
Verordnung zur Krankenbeförderung nach Fahrtende beim Fahrpersonal ab.
7.
Das
Taxi-/ Mietwagenunternehmen rechnet die Fahrtkosten anschließend
direkt mit
a) Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab, wenn Sie einen
Pflegegrad 3 (mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität), einen
Pflegegrad 4, einen
Pflegegrad 5 oder einen
Schwerbehindertenausweis mit den
Merkmalen aG, Bl, H haben.
oder
b) der
zentralen Abrechnungsstelle des Landes Niedersachsen (DAVASO GmbH) ab, wenn Sie nicht unter die in a) genannten Merkmale zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen fallen
(Corona-Ausnahmeregelung).
„Grundlage für die Übernahme der Fahrtkosten ist in jedem Fall die
Verordnung zur Krankenbeförderung („Transportschein“). Erhalten Sie diesen Nachweis von Ihrem Hausarzt nicht, so ist aktuell die Übernahme der Fahrtkosten zur Schutzimpfung nicht möglich. Gerne beraten die örtlichen Taxi- und Mietwagenunternehmen zu der Impffahrt“, so Michael Müller, Vorsitzender der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen im GVN.
Diese Seite wurde 8613 mal aufgerufen.