Einfuhrumsatzsteuer – Fälligkeitsverschiebung ab 1. Dezember 2020
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, ver-schiebt sich ab dem 1. Dezember 2020 auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Während importierende Unternehmen von dieser sogenannten Fristenlösung pro-fitieren, steigt für Spediteure und Zollagenten das Ausfallrisiko für verauslagte EUSt im Falle einer Importeursinsolvenz weiter.
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