Nichtbeanstandungsfrist bis 31. Dezember 2021 verlängert
Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 hat das Bundesfinanzministerium das EuGH-Urteil C-288/16 vom 29. Juni 2017 dahingehend umgesetzt, dass grenzüberschreitende Beförderungsleistungen nur noch dann gemäß § 4 Nr. 3 Satz 1a) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Bei Beauftragung eines Unterfrachtführers ist dessen Beförderungsleistung nach neuer Rechtslage steuerpflichtig, da sie nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger, sondern an den Spediteur (der in diesem Fall umsatzsteuerrechtlich als Hauptfrachtführer bezeichnet wird) erbracht wird. Für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze wurde eine Nichtbeanstandungsfrist gewährt, die auf Forderung des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik zunächst bis 31. Dezember 2020 verlängert worden war.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Nichtbeanstandungsfrist nun mit BMF-Schreiben bis 31. Dezember 2021 (also für vor dem 1. Januar 2022 erbrachten Umsätze) verlängert. Diese Verschiebung ist zum einen aufgrund der aufwändigen internen IT-Umstellungen der betroffenen Unternehmen unabdingbar, zum anderen bedarf es noch der Klärung zahlreicher offener Fragen bezüglich der geänderten Rechtslage. So ist nach wie vor klärungsbedürftig, ob das EuGH-Urteil uneingeschränkt umzusetzen ist, da es sich auf eine spezielle Fallkonstellation bezieht, in der der Unterfrachtführer den Transport mit den Fahrzeugen des Hauptfrachtführers erbracht hatte und keine Lizenz für den internationalen Straßengüterverkehr besaß.
Des Weiteren soll die Neuregelung laut BMF-Schreiben nicht nur für Transporte ins Drittland, sondern auch für Transporte aus einem Drittland nach Deutschland gelten, obwohl sich die Entscheidung des EuGH nur auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen ins Drittland bezieht.
Aufgrund dieser offenen Fragen hat sich der DSLV über seinen europäischen Dachverband CLECAT an die EU-Kommission gewandt und um eine europaweit einheitliche Auslegung des Urteils gebeten; dies schon allein vor dem Hintergrund, dass nur wenige EU-Mitgliedstaaten die EuGH-Entscheidung umgesetzt haben, und diese wiederum uneinheitlich, teils für die Ausfuhr, teils für Ausfuhren und Einfuhren.
Schreiben des Bundesfinanzministerium Eingeschränkte Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Transporten -