Ermäßigte Sätze bei Umsatzsteuer (USt) nur wirksam, wenn
Aus aktuellem Anlaß: Quittungen und Rechnungen müssen korrekte Werte enthalten
In der Exklusivinformation Nr. 39-2020
(siehe auch hier) hatten wir bereits auf die vom 01.07. – 31.12.2020 befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % informiert.
Aus aktuellem Anlass die Erinnerung: Sowohl der Taxitarif als auch die Entgelte für Patientenfahrten sind Bruttoentgelte. Es erfolgt also keine Veränderung. Mit den
Krankenkassen haben wir uns mittlerweile verständigt und im Gegenzug die Vertragslaufzeit der seit 1.7.2020 geltenden Preislisten um sechs Monate bis zum 30.06.2022 verlängert. Für die
Taxitarife macht eine so kurzfristige Absenkung und dann für sechs Monate keinerlei Sinn, denn dies erfordert einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf in den öffentlichen Gremien und zusätzlich eine Umstellung der Taxameter inklusive Eichung. Dieser Aufwandwäre wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten, in der Coronasituation schon gar nicht!
Wichtig: Ab 01.07.2020 müssen Rechnungen und Quittungen mit den jetzt geltenden Umsatzsteuer-sätzen (5 %/16 %) ausgestellt werden. Für den Übergang sollte bei Quittungsblöcken mit bereits eingedrucktem USt-Satz eine handschriftliche
Korrektur des Quittungsvordrucks (optimalerweise gegenzeichnen) ausreichend sein, sie
muss aber in jedem Fall
erfolgen (!), ansonsten gilt der auf der Quittung vermerkte Umsatzsteuersatz, in diesem Fall zu Ihren Lasten!
Diese Seite wurde 754 mal aufgerufen.